Mitgliedschaft

Wer kann Mitglied bei den Templern in Regensburg werden?
(Auszug aus unserer Regel:)
 
III. ABSCHNITT – Mitgliedschaft
 
 
Artikel 13 Mitgliedschaft
 
 
(1) Mitglied der Komturei Regensburg kann werden, wer
 
1. das achtzehnte (18.) Lebensjahr vollendet hat, rechts- und geschäftsfähig und in der Lage ist, den Verpflichtungen der Ordensaufgaben und des Vereinslebens Folge zu leisten
2. christlich getauft ist,
3. über ausreichende Kenntnisse der Geschichte und Tradition des Ordens verfügt und die Tradition des Ordens respektiert,
4. sich zu den Wertvorstellungen eines ökumenischen Christentums bekennt,
5. eine soziale Stellung bekleidet, die der Würde eines Ordensritters / einer Ordensdame entspricht.
6. in Kenntnis der Statuten und Satzungen der Komturei diese anerkennt.
 
(2) Die Aufnahme muss schriftlich bei der Komturei beantragt werden. Dazu muss der Kandidat / die Kandidatin folgende Unterlagen erbringen:
 
1. ein Nachweis über die christliche Taufe,
 
1. die Anerkennung der Statuten und Satzungen des Ordens,
 
2. ein Lebenslauf (Curriculum vitae), unter anderem mit Angaben zu Person, Geburtsdaten, Familienstand und ggf. Name des Ehepartners, Beruf, Studium, akademische oder andere Auszeichnungen und deren Bestätigungen
 
3. ein Passfoto
 
(3) Die o.g. Unterlagen werden beim zuständigen Komtur eingereicht.
 
 
 
(4) Über die Aufnahme neuer Mitglieder in die Komturei als Verein entscheidet in erster Linie, nach Beratschlagung mit dem Konvent, der Komtur. Sie kann mit sofortiger Wirkung durch den Komtur vollzogen werden
 
Jeder Komtureiritter / jede Komtureidame gehört in der Regel derjenigen Komturei an, in deren Bereich der Lebensmittelpunkt bzw. der Hauptwohnsitz besteht.
 
 
(5) Die Aufnahme in der Komturei erfolgt erst mit der Investitur. Zur Aufnahme in der Komturei durch die Investitur ist die Einigkeit aller Komtureimitglieder der Komturei erforderlich. Wenn keine Einstimmigkeit erzielt wird, kann bei 1 Gegenstimme der Komtur diese überstimmen. Bei 2 Gegenstimmen wird der Antrag auf ½ Jahr zurückgestellt. Bei 3 oder mehr Gegenstimmen ist der Aufnahmeantrag auf Dauer abgelehnt.
 
Der Komtur bearbeitet die Bewerbungsunterlagen für die Investitur mit einer Empfehlung zweier Bürgen und einem eigenen Vermerk des Komturs. Wenn die Ordensmitglieder der zuständigen Komturei dem Aufnahmegesuch zugestimmt hat, kann die Investitur durch den Komtur oder einen von ihm benannten Vertreter vorgenommen werden.
 
Der Komtur kann die Aufnahme ohne Begründung verweigern.
 
 
Der Komtureirat steht die endgültige Entscheidung über den Ritterschlag / die Investitur zu.
 
Die Komtureimitgliedern sowie Postulanten sind im Komturei-Konvent antrags- und stimmberechtigt.
 
(6) Jedes Mitglied soll der Komturei nach seinem Können und Vermögen zur Verfügung stehen. Das einzelne Mitglied soll sich in Abstimmung mit der Organisation selbst eine Aufgabe stellen oder an gemeinsam beschlossenen Aufgaben mitwirken.
 
(1) Jedes Mitglied hat die von der Komturei festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten. Beitragsrückstand von drei Monaten hat das Ruhen der Mitgliedschaft zur Folge.
 
(8) Solange die Mitgliedschaft ruht, kann das Mitglied keine Ansprüche gegenüber der Komturei geltend machen und das Wahlrecht nicht ausüben.
 
 
 
Artikel 14 außerordentliche Mitglieder
 
 
Die Komturei kann fernerhin zwei Klassen von Mitgliedern führen, die nicht den Bedingungen des Artikels 13 unterworfen sind und sich besonderer Leistungen verdient gemacht haben:
 
 
1. Ehrenritter (Chevalier d’honneur) oder Ehrendame (honorable d’honneur)
 
2. Träger des Verdienstkreuzes (Scriti Crux) in Anerkennung geleisteter Dienste für die Komturei oder die Gesellschaft.